Die zunehmende Verlagerung der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten auf Einrichtungen außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit ist eine Herausforderung für den EuGH als Wahrer der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts. Die Vorlageberechtigung von Schiedsgerichten hat der EuGH bislang – bis auf wenige Ausnahmen – grundsätzlich abgelehnt mit dem Argument, sie seien keine mitgliedstaatlichen Gerichte im Sinne von Art. 267 AEUV. Inzwischen ist nun beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH anhängig in dem es u.a. um die Vorlageberechtigung von Investitionsschiedsgerichten geht. Diese ist vom Generalanwalt bereits mit überzeugender Begründung befürwortet worden.

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