Der beste Anspruch nützt nichts, wenn er nicht durchgesetzt werden kann. Rechtsschutz, Schutz der Rechte des Einzelnen, Individualrechtsschutz – ein Thema, das ständig aktuell ist.
Ganz besonders gilt dies im Verhältnis gegenüber der staatlichen Autorität. Zunehmend tritt hier auch Europa in Gestalt der Europäischen Gemeinschaft(en) als ein weiterer Akteur auf die Bühne und setzt unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht. Dieses enthält auch Rechte und Pflichten für private Personen und Körperschaften. Deren Durchsetzung an der Schnittstelle zweier Rechtsordnungen und zweier miteinander verschränkter Verwaltungsstrukturen untersucht die vorliegende Arbeit. Dabei wird anhand der Rechtsprechung des EuGH eine Lücke im Rechtsschutz konstatiert und untersucht, ob sie durch die Änderung im Verfassungsvertrag, die wortgleich in den Lissabonner Vertrag übernommen wurde, geschlossen wurde. Dies geschieht anhand konkreter Fallgestaltungen, wie sie in der anwaltlichen und der Verwaltungspraxis häufig anzutreffen sind.
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